Rentenversicherung / Sozialversicherung
Zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Befreiung von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, können und dürfen wir keine Auskunft geben.
Dafür sind die Träger der Sozialversicherung, namentlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, zuständig. Allgemeine Informationen enthalten die Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung.de) und die dortigen Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auch die Rechtsanwalts-Versorgungswerke können Ihnen dazu behilflich sein.
Folgende allgemeine Hinweise möchten wir aber auch hier geben:
Der Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (einschließlich Syndikusrechtsanwalt) ersetzt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Diesen Antrag müssen Sie direkt bei der Rentenversicherung Bund in Berlin stellen: seit dem 1.1.2023 geht dies nur noch elektronisch (siehe dazu Kammerreport Ausgabe 5/2022 vom 1.12.2022). Im Hinblick auf eventuelle dort laufende Fristen hat der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer keinerlei fristwahrende Wirkung.
Der Bestand der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist unabhängig von der Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (einschließlich Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwlat). Jede Änderung der Tätigkeit kann den Verlust der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich ziehen, auch wenn die Zulassung fortbesteht.
Besondere Bedeutung hat dies für Syndikusrechtsanwälte, deren Tätigkeit sich erfahrungsgemäß häufig ändert. Aber auch (angestellte) niedergelassene Rechtsanwälte benötigen für jede wesentliche geänderte Tätigkeit, namentlich eine Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber, eine neue Befreiung. Ob es bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt in anderen Fällen eine wesentliche „Tätigkeitsänderung“ geben kann, ist sehr fraglich: denn eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt üben stets die gleiche Tätigkeit aus: sie beraten die Mandanten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts benötigen aber zumindest auch anwaltliche Geschäftsführer von Berufsausübungsgesellschaften eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung: nämlich dann, wenn sie nicht die Rechtsmacht besitzen, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen; so jüngst das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 28.6.2022: siehe dazu Kammerreport Ausgabe 5/2022 vom 1.12.2022.
Gerade bei länger laufenden Anstellungsverhältnissen oder Tätigkeiten als Geschäftsführer kann sich eine Prüfung des Status empfehlen – denn durch die in vielfacher Hinsicht verschärfte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entfalten ältere Befreiungsbescheide möglicherweise heute keine Befreiungswirkung mehr.