Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

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Vertretung / Abwicklung

Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 53 BRAO)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen von der Kanzlei entfernen wollen (§ 53 Abs. 1 BRAO).

Sie sollen eine anwaltliche Vertretung selbst bestellen. Eine Pflicht zur Anzeige dieser Vertretung gegenüber der Rechtsanwaltskammer besteht nicht (mehr). Die Rechtsanwaltskammer nimmt auch keine Eintragung der selbst bestellten Vertretung im Anwaltsverzeichnis vor. Das hat zur Konsequenz, dass die selbst bestellte Vertretung nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des / der Vertretenen erhalten.

Stattdessen sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich nach § 54 Abs. 2 BRAO verpflichtet, ihrer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA selbst einzuräumen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertretung zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht erfolgt für die Vertretung seit dem 1.8.2021 nicht mehr, da keine Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer im BRAV mehr erfolgt, sofern die Vertretung selbst bestellt ist.

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte müssen statt einer Vertretung einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (§ 46c Abs. 6 BRAO). Auch sie müssen selbst dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen und darauf achten, dass der Zustellungsbevollmächtigte zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO).

Wie man im beA einem anderen Postfachinhaber Rechte einräumt und was konkret im Hinblick auf die Vertretung zu veranlassen ist, erfahren Sie auf dem Portal des beA-Supports unter "Wissensdatenbank" / "Benutzerverwaltung" / "Neue gesetzliche Regelung zu Vertretung und Zustellbevollmächtigung".

Nur wenn die Vertretung keinem Rechtsanwalt / keiner Rechtsanwältin übertragen werden soll oder keine Vertretung gefunden wird, ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwaltes / der Rechtsanwältin von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO).

Für die Bestellung eines Vertreters durch die Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr fällig, die sich aus der Gebührenordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ergibt.
 
Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern (§ 54 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BRAO).
 

Abwicklung einer Anwaltskanzlei (§ 55 BRAO)

Bei Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft (auch durch Verlust der Zulassung, § 55 Abs. 5 BRAO) kann Bedarf daran bestehen, dass ein Kanzleiabwickler eingesetzt wird. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Rechtsanwalt als Einzelanwalt tätig war und - aus welchen Gründen auch immer - für eine geordnete Abwicklung der noch laufenden Mandate z.B. durch Übergabe an einen Kollegen nicht selbst Sorge getragen hat. In diesen Fällen bestellt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag einen Kanzleiabwickler.

Der Kanzleiabwickler hat die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort. Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder ausgeschiedene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von den jeweiligen Mandanten bevollmächtigt, sofern diese nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte einen anderen Bevollmächtigten beauftragen oder beauftragt haben (§ 55 Abs. 2 BRAO). In die laufenden zivilrechtlichen Verträge des ausgeschiedenen Rechtsanwalts (z.B. Mietvertrag über das Büro, Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern oder Leasingverträge für technische Geräte) tritt der Abwickler nicht ein.
 
Auch dem Abwickler steht eine angemessene Vergütung zu. Über diese ist in erster Linie zwischen dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt und dem Abwickler eine Vereinbarung zu treffen (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 4 BRAO). Kommt es hierzu nicht, so setzt die Rechtsanwaltskammer eine angemessene Vergütung fest, für die sie auch wie ein Bürge haftet (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 4 Satz 2 und 4 BRAO). Die von der Kammer festzusetzende und gegebenenfalls auch zu zahlende Vergütung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Basis eines Pauschalbetrages festgesetzt, der sich an dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwaltes orientiert; dabei wird zur Berechnung davon ausgegangen, dass der Abwickler einen Vollzeit-Einsatz erbringen muss. Über die Einzelheiten der Vergütung gibt die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer im Einzelfall Auskunft. 

Die Abwicklung kann über den gesetzlich vorgesehenen Regelzeitraum von sechs Monaten hinaus dann verlängert werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

T 040 / 35 74 41-0

F 040 / 35 74 41-41

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