- Ab dem 01.03.2026: Verordnung über die elektronische Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwGMeldV)
- Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG
- Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG
- Financial Intelligence Unit (FIU) – Jahresberichte
- Geldwäscheaufsicht
- Registrierungspflicht goAML
- GwGMeldV-Immobilien
- Nationale und sektorspezifische Risikoanalyse
- Geldwäschebeauftragte/r
- KYC-Dokumentationsbögen
Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG
Anbei finden Sie den Link zur Gemeinsamen Orientierungshilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Die Pflicht zur Verdachtsmeldung gilt grundsätzlich auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Meldepflicht entfällt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jedoch, wenn sich das jeweilige Mandat und der diesem zugrunde liegende Sachverhalt auf Informationen bezieht, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat.
Nach § 43 Abs. 2 S. 2 GwG greift diese Ausnahme allerdings nicht, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin positive Kenntnis davon hat, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall nach einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 6 GwG vorliegt, wie der GwGMeldV-Immobilien.
