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Kammerschnellbrief
Ausgabe 2/2021 vom 26.03.2021
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf folgende Themen möchten wir Sie aufmerksam machen:
I. Corona
Wir erhalten derzeit vermehrt Anfragen zu diversen Fragen rund um die aktuelle Situation der Corona-Pandemie. Einige davon möchten wir gerne hier aufgreifen:
1.
Wir werden häufig gefragt, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verlangen könnten, „bevorzugt“ geimpft zu werden. Die Impfreihenfolge ist in § 1 Abs. 2 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt; dabei sind grundsätzlich die nach § 2 Anspruchsberechtigten vor den nach § 3 Anspruchsberechtigten vor den nach § 4 Anspruchsberechtigten vor allen übrigen Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen. Mit der Begründung zur Änderung der CoronaImpfV vom Februar 2021 ist nunmehr klargestellt, dass unter den Begriff der „Rechtspflege“ in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fallen. Das heißt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die Gruppe der nach § 4 CoronaImpfV Anspruchsberechtigten fallen können. § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV setzt aber voraus, dass es sich bei den in diese Gruppe fallenden Personen in der Rechtspflege – wie z.B. auch in der Justiz oder bei der Feuerwehr - um Personen handelt, die in „besonders relevanter Position“ tätig sind. Die Tätigkeit als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt an sich begründet nach Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer keine „besonders relevante Position“ und somit keine vorrangige Impfung. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer geht davon aus, dass eine „besonders relevante Position“ dann vorliegt, wenn die entsprechende Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt ist oder Dritte solchen Risiken aussetzen könnte. Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dürfte dies insbesondere der Fall sein, wenn sie regelmäßig zwingenden persönlichen Mandantenkontakten ausgesetzt sind. Für entsprechende Einzelfallbeurteilungen ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer allerdings nicht zuständig; sie kann insbesondere keine diesbezüglichen Bescheinigungen ausstellen. Die Stadt Hamburg jedenfalls scheint eher restriktiv bei der Beurteilung zu sein, wer in einer „besonders relevanten Position“ in der Rechtspflege tätig ist.
2.
Aufgrund entsprechender Anfragen weisen wir ferner darauf hin, dass die Hanseatische Rechtsanwaltskammer insbesondere keine Impfungen und keine Schnelltests durchführt. Für Schnelltests verweisen wir auf das Angebot der Freien und Hansestadt Hamburg, jede Bürgerin und jeden Bürger einmal pro Woche kostenlos auf das Corona-Virus zu testen. Einzelheiten finden Sie hier: https://www.hamburg.de/corona-schnelltest/
Wir verteilen oder verkaufen auch keine Selbsttests, Schutzausrüstungen oder sonstigen Materialien. Wir können und dürfen auch keine Empfehlungen für Bezugsquellen geben.
3.
Zu allen Fragen, die Anwältinnen und Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie betreffen, betreibt die Bundesrechtsanwaltskammer ein ständig aktualisiertes Portal, auf das wir gerne verweisen: von hilfreichen Adressen, über aktuelle Urteile bis zu zusammenfassenden Übersichten finden Sie dort eine Fülle an hilfreichen Informationen: https://brak.de/die-brak/coronavirus/.
4.
Zudem bieten auch wir, die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, auf unserer Homepage zahlreiche Informationen zum Thema "Corona" mit einem Schwerpunkt auf die Hamburger Justiz an: https://rak-hamburg.de/mitglieder/coronavirus/. Auch dort finden Sie viele hilfreiche Informationen.
5.
In dem Portal der Bundesrechtsanwaltskammer gibt es auch einen eigenen Bereich für „Corona und arbeitsrechtliche sowie wirtschaftliche Auswirkungen“ https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/arbeitsrechtliche-sowie-wirtschaftliche-auswirkungen/. Darunter finden Sie auch einen eigenen Abschnitt „Arbeitsrechtliche Fragestellungen und Arbeitsschutz“. Dort finden Sie die meisten Fragen beantwortet, die sich für die Arbeitsorganisation in der Kanzlei stellen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer bietet daneben keine individuelle Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen an.
II. Besonderes Elektronisches Behördenpostfach (beBPo)
Wir sind darüber informiert worden, dass es Probleme mit der Adressierung von „besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo)“ bei den Finanzbehörden aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gibt. Die Nachrichten gehen zwar auf den zentralen Intermediären der Länder ein, aber werden offenbar nicht an das einzelne beBPo weitergeleitet.
Dieser Zustand ist nicht mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV vereinbar und nicht akzeptabel. Es gibt einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 25.9.2019, Az. 7 V 7130/19, dass die Finanzverwaltung, die ein beBPo eröffnet, das für Inhaber anderer besonderer elektronischer Postfächer adressierbar ist, dort eingehende Nachrichten auch zur Kenntnis nehmen muss.
Ähnliche Probleme scheint es mit der Deutschen Rentenversicherung zu geben.
Das Problem liegt nicht im beA begründet! Es handelt sich ausschließlich um ein technisches Problem auf Seiten der Behörden, zu dessen Beseitigung die Anwaltschaft nichts beitragen kann. Die Behörden sind informiert und wollen an einer Lösung arbeiten. Weitere Informationen haben wir derzeit nicht; wir werden Sie aber natürlich auf dem Laufenden halten.
III. Hamburger Gerichte: Pilotierung der elektronischen Akte schreitet weiter voran
Hinweisen möchten wir Sie auch gerne auf die Entwicklung der elektronischen Akte in der Hamburger Justiz, über die uns die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wie folgt informiert hat:
Mitte September 2020 ist das Landgericht mit einer führenden elektronischen Verfahrensakte gestartet. In der dortigen Pilotierung werden bzw. wurden in den ersten sechs Monaten mittlerweile schon über 700 Verfahren elektronisch geführt. Nachdem ein erstes gutes Zwischenfazit gezogen werden konnte, soll die Pilotierung bei den Ordentlichen Gerichten nun ausgeweitet werden.
Das Hanseatische Oberlandesgericht wird mit der elektronischen Aktenführung ab dem 21. April 2021 in drei Zivilsenaten (davon einer auch Familiensenat) sowie im Vergabesenat beginnen. Zwei Wochen später starten 12 Zivilabteilungen des Amtsgerichts Hamburg (Mitte) in den Pilotbetrieb. Mit der Erweiterung der Pilotierung auf alle Hamburger Zivilbereiche werden in dieser zweiten Pilotphase insbesondere auch die komplexen Fragen des Instanzenzugs (elektronischer Instanzenzug bzw. Medienbruch-Instanzenzug) in den kommenden Monaten intensiv betrachtet werden.
Im zweiten Quartal 2021 soll die Pilotierung der elektronischen Akte außerdem an ausgewählten Fachgerichten starten.
Für die Anwaltschaft wird die elektronische Akte der Justiz insbesondere im Rahmen der Akteneinsicht wahrnehmbar. Bis zur geplanten Inbetriebnahme des sogenannten Akteneinsichtsportals im Laufe des Jahres 2021 werden Einsichtnahmen übergangsweise primär über die Versendung eines Datenträgers realisiert. Aber auch im Sitzungssaal wird die elektronische Aktenführung zukünftig sichtbar. Dort wird nicht nur das Gericht die Möglichkeit haben, elektronischen Inhalt auf einem Monitor anzuzeigen, sondern auch Parteien und Prozessbevollmächtigte.
Sollten die Pilotierungen weiterhin erfolgreich verlaufen, soll im Laufe des Jahres 2022 damit begonnen werden, die elektronische Akte in Hamburg in ausgewählten Bereichen im Regelbetrieb einzuführen. Bis Ende des Jahres 2025 muss die Einführung der elektronischen Akte nach den aktuellen Vorgaben des Gesetzgebers in der Justiz flächendeckend abgeschlossen sein.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident