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Kammerschnellbrief
Ausgabe 11/2022 vom 13.07.2022
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf folgende Themen möchte ich Sie aufmerksam machen:
1. Einführung der elektronischen Kostenmarke in Hamburg
Seit dem 1. Juni 2022 ist die elektronische Kostenmarke als neues Zahlungsmittel bei den ordentlichen Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg einsetzbar.
Die elektronische Kostenmarke wird den bisher genutzten Gerichtskostenstempler ersetzen, dessen Nutzung zum 31. Dezember 2022 auslaufen wird. Mit der elektronischen Kostenmarke können Gerichtskosten und Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entrichtet werden, sofern es sich um vorweg zu erhebende Gebühren und Kostenvorschüsse handelt, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung oder die Einleitung oder der Fortgang eines Verfahrens abhängig ist, die ohne Sollstellung unmittelbar vom Zahlungspflichtigen angefordert werden.
Die elektronischen Kostenmarken können Sie ohne zeitaufwändige Registrierungspflicht auf dem Justizportal des Bundes und der Länder https://justiz.de/kostenmarke/index.php über einen Webshop erwerben. Die Geldbeträge und die Zahl der zu erwerbenden elektronischen Kostenmarken sind frei wählbar. Es stehen Ihnen verschiedene Zahlungsarten zur Verfügung.
Die Einzelheiten zur Nutzung der elektronischen Kostenmarke finden sich in der Allgemeine Verfügung (AV) der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Nr. 11/2022 vom 30. Mai 2022: https://rak-hamburg.de/uploads/file/Mitglieder/Meldungen/Allgemeine%20Verf%C3%BCgung%20JB_20220530.pdf. Eine Anleitung zum Erwerb einer elektronischen Kostenmarke per Kreditkarte bzw. per Überweisung finden Sie hier: https://rak-hamburg.de/uploads/file/Mitglieder/Meldungen/Anleitung%20elektr.%20Kostenmarken.pdf.
Die elektronischen Kostenmarken können Sie auch bei den Gerichten der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein einlösen.
2. JVA-Besuche von Strafverteidiger/innen und Corona-Testpflicht
Uns wurde berichtet, dass Strafverteidiger/innen beim Betreten einer Justizvollzugsanstalt derzeit einen negativen Corona-Test vorlegen müssten, die nach Abschaffung der kostenlosen Bürgertest nunmehr kostenpflichtig sind und im Normalfall etwa 19 € kosten.
Auf meine Intervention gegenüber der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hin wird die noch im Juli zu verabschiedende Änderung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine Ausnahme von der Testpflicht beim Besuch von Haftanstalten (auch) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorsehen. Bis dahin werden in der Untersuchungshaftanstalt kostenlose Testmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angeboten, die auch in anderen Anstalten anerkannt werden.
3. Star-Umfrage 2022 zum nicht-juristischen Personal
Ich möchte noch einmal an die derzeit laufende STAR-Umfrage erinnern. Die Befragung widmet sich dieses Jahr vor allem dem Einsatz des nicht-juristischen Fachpersonals, also der Frage, wie Sie Ihre Fachkräfte einsetzen. Der Erfolg der Befragung und die Qualität der generierten Erkenntnisse hängt erheblich von der Zahl der Teilnehmer ab.
Die Beantwortung der Fragen benötigt etwa 10 bis 15 Minuten Ihrer Zeit, erfolgt komplett digital und es sind keine wirtschaftlichen Kennzahlen der Kanzlei erforderlich.
Die Befragung ist noch bis zum 31. Juli 2022 unter folgendem Link zugänglich: www.t1p.de/star2022Sollten Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf zum Thema ‚Forschung zur Anwaltschaft‘ haben, wenden Sie sich gerne an die Studienleitung des IFB, Frau Nicole Genitheim (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de)
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident