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Elektronische Einreichung von Vollstreckungsaufträgen ab dem 1.1.2022 / Hinweis des Amtsgerichts Hamburg
Ab dem 1.1.2022 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch die Vollstreckungsaufträge als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln (§§ 753 Abs. 5, 130d ZPO jeweils in der ab dem 1.1.2022 gültigen Fassung). Bei Vollstreckungsbescheiden, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 € beträgt, verbleibt es bei der rein elektronischen Einreichung des Titels (§ 754a Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei allen anderen Vollstreckungstiteln ist neben dem elektronisch einzureichenden Vollstreckungsauftrag gleichzeitig der Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung, also in Papierform, einzureichen (§§ 754, 754a ZPO).
Das Amtsgericht Hamburg weist uns in diesem Zusammenhang auf die Problematik hin, dass der Posteingang des Originaltitels bei Gericht mangels Aktenzeichen nicht oder nur sehr aufwändig dem bereits elektronisch eingegangenen Antrag zugeordnet werden kann. Aus Sicht aller Hamburger Amtsgerichte wäre es deshalb wünschenswert, wenn generell der Vollstreckungstitel dem elektronisch eingereichten Vollstreckungsauftrag als (elektronische) Kopie beigefügt wäre und die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Gläubigerseite den Originaltitel in Papierform erst nach Anforderung des Gerichts unter Angabe des Aktenzeichens übersenden. Das würde die Zuordnung des Titels sehr erleichtern.
Das Amtsgericht Hamburg bittet uns im Interesse einer möglichst reibungslosen Umstellung, diesen Wunsch unseren Mitgliedern mitzuteilen.