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Neue Bekanntmachung zu den technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Für die Anwaltschaft besteht ab dem Jahr 2022 die Pflicht, bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einreichen (siehe hierzu auch unsere Meldung über die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten ab dem 1.1.2022).
Nach § 2 Abs. 2 ERVV 2022 soll das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ERVV 2022 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 26.11.2021 die ab dem 1.1.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger nun veröffentlicht. Diese Bekanntmachung regelt also die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Danach sind die elektronischen Dokumente weiterhin im Dateiformat PDF bzw. TIFF einzureichen. Hingegen sind die in der Praxis problematischen Anforderungen, dass elektronische Dokumente „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ übermittelt werden mussten, nun gestrichen. Lediglich die Druckbarkeit ist als Soll-Standard in Ziff. 6 lit. a) ERVB 2022 weiterhin enthalten. Die Einbettung von Schriften und Grafiken ist ebenfalls nicht mehr Vorgabe für die Einreichung elektronischer Dokumente. Näheres entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.