Mitglieder
Mitgliedschaft
Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sind die bei ihr zugelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (§§ 4ff. und 46ff. BRAO) und die aufgenommenen ausländischen Anwältinnen/Anwälte (§§ 2ff. EuRAG bzw. §§ 206f. BRAO) sowie die freiwillig beigetretenen Rechtsbeistände bzw. registrierte Personen (§ 209 BRAO).
Ebenso Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sind die bei ihr zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (§§ 59b ff. BRAO) sowie deren nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO).
Weitere Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie in den einzelnen Menüpunkten.
Ebenso Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sind die bei ihr zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (§§ 59b ff. BRAO) sowie deren nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO).
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