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Hamburger Gerichte weiten beA-Nutzung weiter aus
Bereits in einer Meldung vom 22.1.2019 berichteten wir, dass auch die Hamburger Gerichte beginnen, über das beA zu versenden. Zum aktuellen Sachstand teilt uns die Hamburger Justizbehörde nun Folgendes mit:
Bei den Fachgerichten wird ab dem 1. Juni 2019 neben den Sozialgerichten nun auch das Finanzgericht die beAs flächendeckend nutzen und dabei auch an beAs von Anwälten versenden, die bisher noch nicht selbst über ihr beA kommuniziert haben. Auch bei den übrigen Fachgerichten wird zunehmend auf diese Weise initiativ mit Anwälten über ihr beA kommuniziert.
Die Ordentlichen Gerichte werden den elektronischen Versand über das beA planmäßig ab dem 5. Juni 2019 am Hanseatischen Oberlandesgericht pilotieren und in den kommenden Monaten sodann schrittweise ausweiten.
Hinsichtlich der teilweise noch stockenden Rücksendung von elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEB) möchten die Gerichte darauf hinweisen, dass im Falle der Zustellung von elektronischen Dokumenten ein eEB gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 und 4 ZPO zurückzusenden ist. Anleitungen zur Abgabe eines eEB enthalten z.B. der sog. „beA-Waschzettel“ der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer (http://www.rak-hamburg.de/f/eccb34953b.pdf) und die beA Newsletter 20/2018 und 48/2017 der BRAK.